(OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 - 2 Ss (OWi) 201/18)
§ 23 Abs. 1a StVO enthält seit dem Jahre 2017 eine ausdrückliche Regelung, wann die Benutzung eines elektronischen Gerätes während der Fahrt erlaubt sein kann:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist."
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in der oben genannten Entscheidung klargestellt, dass mit der Neufassung des §§ 23 Abs. 1 Buchst. a StVO ein Handyverstoß immer vorliegt, wenn das Gerät aufgenommen oder gehalten wird. Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an.
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