(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2018 - 7 Sa 792/17)
Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages ist unwirksam, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sollte dies jedoch nicht mehr gelten, wenn die frühere Beschäftigung bereits mehr als 3 Jahre zurücklag. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass diese einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeitbefristungsgesetz durch das Bundesarbeitsgericht unzulässig war (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Eine Ausnahme soll nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur gelten, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
Demnach ist eine sachgrundlose Befristung auch unwirksam, wenn das frühere Arbeitsverhältnis bereits mehr als 3 Jahre zurückliegt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nunmehr die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert und entschieden, dass die arbeitsvertragliche Befristung eines Kochs im öffentlichen Dienst unwirksam war, obwohl zwischen der Vorbeschäftigung und dem anschließenden Arbeitsverhältnis 5 Jahre lagen. Das Landesarbeitsgericht hat damit angenommen, dass eine Vorbeschäftigung, die 5 Jahre zurückliegt, noch nicht "sehr lang zurückliegt" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Nachtrag aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.2019 - 10 AZR 299/18 (A): Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeitbefristungsgesetz nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits 8 Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalb jähriger Dauer bestanden hat, dass eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.
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