(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 378/18)
Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F.) gilt im Falle der beabsichtigten Kündigung eines Schwerbehinderten Folgendes:
„Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen."
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens beim Integrationsamt (behördliche Zustimmung bei Kündigung eines Schwerbehinderten) unterrichtet. Erst als dieses Verfahren abgeschlossen war, wendete sich der Arbeitgeber mit seiner Kündigungsabsicht an die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nunmehr, dass für die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die gleichen Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsratsgemäß § 102 BetrVG gelten. Nach diesen Grundsätzen ist eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Abschluss des Verfahrens beim Integrationsamt zulässig.
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