Michael Thoms
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Lukas Hugl
Rechtsanwalt
Karin Cudok
Rechtsfachwirtin
ARBEITSRECHT und VERKEHRSRECHT
Wir vertreten kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatleute kompetent und kostenbewusst im Bereich des Arbeitsrechts und Verkehrechts. Außerdem helfen wir Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer offenen Rechnungspositionen.
Die zeitnahe sowie mandantenbezogene Beratung und Vertretung Ihrer Angelegenheit ist uns ein besonderes Anliegen. Erreichbarkeit und die kostentransparente Bearbeitung des Falls erachten wir für eine Selbstverständlichkeit.
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(OLG Hamm, Bechluss vom 26.03.2018 - 4 RBs 62/19)
Der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als 2 Jahre zurückliegt.
Dabei ist aber grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.
Eine lange Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren oder Strafverfahren kann also dafür zu führen, dass ein Fahrverbot nicht mehr verhängt wird.
(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - 9 SA 69/18)
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14.12.2018 gilt ein Kündigungsschreiben, welches bis 17:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird, als am gleichen Tag zugegangen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im konkreten Fall der Einwurf der Kündigung in einem Dorf erfolgte, indem nach dem Vortrag des Betroffenen die Zustellung der gewöhnlichen Post bereits regelmäßig um 11:00 Uhr eines Tages beendet ist. Auf solch eine Grundregel dürfe sich der Betroffene nicht verlassen, sondern er muss stets damit rechnen, dass ein Einwurf aus verschiedenen Gründen auch später am Tag erfolgt.
(BAG, Urteil vom 19.3.2019 - 9 AZR 362/18)
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG ist der Arbeitgeber berechtigt, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr
zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Um von seinem Recht auf Kürzung des Urlaubs Gebrauch zu machen, muss er eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche
Erklärung abgeben. dafür ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen.
Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, soweit im Arbeitsvertrag oder in sonstiger Weise nichts anderes vereinbart wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben genannten Entscheidung auch festgestellt, dass die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nicht gegen europäisches Recht (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, Arbeitszeitrichtlinie) verstößt.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.12.2018 - 9 U 160/16)
Es kommt in der Praxis oft vor, dass der Händler bei Kauf eines Neuwagens das alte Fahrzeug des Käufers in Zahlung nimmt, wodurch sich der Kaufpreis für das Neufahrzeug entsprechend reduziert. Doch was ist, wenn das in Zahlung gegebene Fahrzeug Mängel aufweist. § 365 BGB trifft hierzu grundsätzlich folgende Regelung:
"Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten."
Danach haftet der Käufer des Neufahrzeugs also grundsätzlich für sein in Zahlung gebenes altes Fahrzeug für Mängel.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der oben genannten Entscheidung jedoch zu Gunsten des Neuwagenkäufers entschieden, das im Normalfall ein stillschweigend vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung für Mängel des Gebrauchtwagens anzunehmen ist. Das gelte insbesondere dann, wenn der Neuwagenhändler den auf den Preis des Neuwagens anzurechnenden Betrag ohne Untersuchung und ohne Bescheinigung des Gebrauchtfahrzeugs zusagt.
Von einem stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss ist nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise nur dann nicht auszugehen, wenn die Parteien in eindeutiger Weise im Vertrag eine vom Normalfall abweichende Regelung vereinbart haben. Dafür reiche ein handschriftlicher Hinweis im Ankaufsvertrag „optische und technische Prüfung vorbehalten“ nicht aus.
(BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15)
Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Nach dieser Regelung verfallen Urlaubsansprüche in der Regel am Ende des Kalenderjahres.
Dies stellte in der Praxis häufig ein Problem für den Arbeitnehmer dar, weil der Urlaubsanspruch selbst dann verfiel, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, im Urlaub zu gewähren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer dann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 06.11.2018 ( -C-684/16 -) umgesetzt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG darf der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festlegen. Diese Vorschrift zwingt den Arbeitgeber zwar nicht, den Urlaub von sich aus zu gewähren, jedoch trägt er bei richtlinienkonformer Auslegung die sog. Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Danach muss der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist den Jahresurlaub zu nehmen.
Der Arbeitnehmer muss also klar und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub am Ende des Jahres oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, scheidet ein Verfall der Urlaubsansprüche aus.
Thoms & Hugl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pommernstr. 20, 51379 Leverkusen, Telefon: 02171 / 399 5578, Fax: 02171 / 399 5415